Links überspringen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche zwischen der Wechselberger OEG als Auftragneh-merin und dem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge. Die Wechselberger OEG liefert und erbringt ihre Leistungen aus-schließlich auf Grundlage dieser AGB. Verweist der Auftragge-ber bei bzw. vor Vertragsabschluss auf seine eigenen AGB, die mit den AGB der Wechselberger OEG im Widerspruch stehen, gelangen jedenfalls nur die AGB der Wechselberger OEG zur Anwendung bzw. werden Vertragsbestandteil.

1.2. Diese AGB finden auch auf jedes einzelne Geschäft im Rahmen einer ständigen bzw. jahrelangen Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Anwendung.

2. Zustandekommen des Auftrages

2.1. Sämtliche Offerte der Wechselberger OEG qualifizieren sich als freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Wechselber-ger OEG bleibt es unbenommen, allfällige Offerte auf Abschluss von Aufträgen binnen zwei Wochen ab Zugang des Angebotes entweder anzunehmen oder schriftlich abzulehnen. Die Annah-me erfolgt mittels Post, Fax oder e-mail. Hinsichtlich des Lieferumfanges ist jedenfalls die schriftliche Auftragsbestätigung der Wechselberger OEG maßgeblich.

2.2. Im Fall einer vom Auftraggeber gewünschten Stornierung eines Auftrages, die jedenfalls des schriftlichen Einverständ-nisses der Wechselberger OEG bedarf, ist der Auftraggeber zur Tragung sämtlicher Kosten und Aufwendungen verpflichtet, die bei der Wechselberger OEG vor oder nach der einvernehmlichen Vertragsaufhebung angefallen sind. Weitere Schadenersatzan-sprüche der Wechselberger OEG bleiben hievon unberührt.

2.3 Die in allfälligem Werbematerial der Wechselberger OEG enthaltenen und die mit dem Offert getätigten Angaben (z.B. Ab-bildungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungsdaten) sind nur dann maßgebend, wenn explizit auf die Verbindlichkeit hingewiesen wird.

2.4. Sofern in den nachstehenden AGB oder durch individu-elle Vereinbarungen nichts anderes vereinbart wurde, gelten subsidiär die Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2002.

2.5. Alle in Offerten enthaltenen Mengenangaben qualifizieren sich als ca.-Angaben, von welchen abgewichen werden kann. Die Wechselberger OEG ist jedenfalls berechtigt, ihre Abrech-nung auf Basis des tatsächlichen Aufwandes bzw. Bedarfes vorzunehmen; dies gilt insbesondere für das Erstellen eines Waagrisses sowie das Anbringen von Abschalungen bei Terras-sen, Balkonen usw.

2.6. Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer anderslauten-den Vereinbarung – verpflichtet, der Wechselberger OEG an der Baustelle den zur vertragskonformen Leistungserbringung erforderlichen Wasser- und Stromanschluss in der notwendigen Dimension kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftragge-ber übernimmt die Kosten des Strom- bzw. Wasserverbrauches sowie die Zählerkosten
. Der Auftraggeber ist auch verhalten, der Wechselberger OEG Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällige erforderliche Zufahrtswege kostenlos bereitzustellen. Der La-gerplatz für Sand, Zement und Isoliermaterial muss jedenfalls ca. 30 m² umfassen. Wird dies seitens des Auftraggebers – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewerkstelligt, werden die notwendig werdenden separaten Anlieferungen bzw. die Mehr-kosten von der Wechselberger OEG gesondert in Rechnung gestellt. Sofern für die Lagerung öffentlicher Grund in Anspruch genommen werden muss, und es deshalb zu einem Verwal-tungsstrafverfahren kommen sollte, so übernimmt der Auftrag-geber die Bezahlung der Strafe sowie der Verfahrenskosten inkl. der Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwaltes.

2.7. Die Zufahrt zur Entladestelle muss zumindest mit 3-achsi-gen Lastkraftwagen möglich sein; im entgegengesetzten Fall ist der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Schäden bzw. Aufwendungen der Wechselberger OEG verantwortlich.

2.8. Dem Auftraggeber obliegt es auch, sämtliche für die Bau-führung erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtzeitig einzuholen.

2.9. Bei Behinderungen, auf die die Wechselberger OEG keinen Einfluss auszuüben vermag, wie insbesondere bei Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Außentemperaturen von unter 6 Grad Celsius, Verkehrsbehinderungen und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, ist die Wechselberger OEG nicht an ihre Lie-fer- und Leistungsfristen gebunden. Diesfalls verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderungen. Da-bei steht dem Auftraggeber, ausgenommen bei grober Fahrläs-sigkeit, weder Schadenersatz noch (teilweiser) Vertragsrücktritt zu. Wenn durch die angeführten Behinderungen die Lieferung oder Leistungen durch dier Wechselberger OEG überhaupt un-möglich wird, so erlischt ihre Auftragserfüllungsverpflichtung, und zwar ohne Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber dennoch auf die Leistungserfüllung der Wechselberger OEG bei eben unter 6 Grad Celsius bestehen, so ist er verpflichtet, der Wechselberger OEG alle weiteren hiedurch anfallenden Kosten, insbesondere Heizungskosten, zu ersetzen.

2.10. Im Fall des teilweisen Liefer- bzw. Leistungsverzuges ist der Auftraggeber – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dies jedoch nur bezüglich noch ausstehender Lieferungen und Leistungen. Allfällige Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Wechselberger OEG den Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

2.11. Die Wechselberger OEG ist berechtigt, den erteilten Auf-trag durch einen Subunternehmer ausführen zu lassen.

2.12. Wird die Auftragserfüllung durch die Wechselberger OEG aus Gründen, die der Sphäre der Auftraggebers zuzuord-nen sind, zeitlich verschoben, so sind der Wechselberger OEG sämtliche hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen.

2.13. Die Wechselberger OEG ist nach Estrichverlegung nicht verpflichtet, bei anschließenden PVC-Bodenverlegungen mitun-ter notwendig werdende Spachtelungen des Estrichs durchzu-führen, da bei PVC-Böden stets gespachtelt werden muss und dies in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Boden-legers fällt.

2.14

 

. Der Estrich wird nach der ÖNORM B 2232 verlegt.

2.15. Nach Auftragserfüllung verbleibender, nicht verbrauchter Kies und Sand geht entschädigungslos in das Eigentum des Auftraggebers über; dieser hat auch für eine allfällige Entsor-gung der Restmengen bauseits zu sorgen.

2.16. Die Wechselberger OEG ist nicht verpflichtet, Fußboden-heizungsmaterial zur Verfügung zu stellen; dieses ist vielmehr vom Installateur bereitzustellen.

2.17. Es wird darauf hingewiesen, dass Estriche im Außenbe-reich innerhalb von drei Monaten entsprechend abgedeckt wer-den müssen (z. B. mit Fliesen, Platten udgl.),da ansonsten die Gefahr von Rissbildungen gegeben ist.

2.18. Der Auftraggeber hat – zwecks Vermeidung von Beton-spritzern – Fenster, Türen, Anschlagschienen und den Innenputz bauseits entsprechend abzudecken.

3. Eigentumsvorbehalt Die Wechselberger OEG behält sich bis zum Eingang des ge-samten Auftragswertes samt Nebenforderungen das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor.

4. Preise

4.1. Die Preise der Wechselberger OEG verstehen sich in Euro zuzüglich der Umsatzsteuer im gesetzlich vorgesehenen Aus-maß.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag entweder binnen 5 Tagen unter Abzug eines 3 %igen Skontos zu bezahlen oder die Rechnung rein netto binnen 14 Tagen zu begleichen.

4.3. Im Fall des Zahlungsverzuges der Auftraggebers hat dieser, sofern es sich um eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften handelt, Verzugszinsen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB zu bezahlen. In allen anderen Fäl-len hat der Auftraggeber 8 % p.a.Verzugszinsen zu entrichten.

4.4. Dessen ungeachtet verpflichtet der Auftraggeber im Fall des Zahlungsverzuges, der Wechselberger OEG alle sonstigen durch seinen Zahlungsverzug anfallenden Gebühren, Spesen und Kosten, insbesondere auch die vorprozessualen Kosten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes (§ 1333 Abs. 3 ABGB) zu ersetzen.

4.5. Bei Zahlungsverzug ist die Wechselberger OEG berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen ab-hängig zu machen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadener-satz geltend zu machen oder den Verzugsschaden zu verlangen.

4.6. Dem Auftraggeber steht es nicht zu, wegen Ansprüchen, auch wenn ihnen Mängelrügen (s. Pkt. 5) zugrunde liegen, mit Zahlungen zuzuwarten oder diese zu verweigern. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht entsprechend nachkommt, darf die Wechselberger OEG die Mängelbehebung verweigern.

4.7. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit allfäl-ligen Gegenforderungen der Wechselberger OEG aufzurechnen (Aufrechnungsverbot).

5. Gewährleistung und Schadenersatz:

5.1. Die Wechselberger OEG leistet für mangelhafte Lieferung oder Leistung Gewährleistung nach den allgemeinen Gewähr-leistungsnormen, wobei die Art der Mängelbehebung (Verbes-serung, Austausch) im Ermessen der Wechselberger OEG steht. Dem Auftraggeber steht nur dann das Recht auf Preisminderung oder Wandlung zu, wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind oder für die Wechselberger OEG mit unverhält-nismäßigen Kosten verbunden sind. Der Auftraggeber ist ver-pflichtet, der Wechselberger OEG allfällige Mängel unverzüglich bei Lieferung bzw. Leistung schriftlich anzuzeigen. Wird dies unterlassen, so bringt der Auftraggeber dadurch zum Ausdruck, dass die Ware bzw. Lieferung oder Leistung genehmigt (Ge-nehmigungsfiktion), wobei verspätete Bemängelungen keine Wirksamkeit erlangen; jedenfalls bewirken nicht rechtzeitige oder nicht formgerechte Mängelrügen den Verlust der Gewähr-leistungsansprüche.

5.2. Die Wechselberger OEG ist dem Auftraggeber nur bei Vor-satz oder grober Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung:

6.1. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung wird 6271 Uderns vereinbart.

6.2. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag wird unter Ausschluss des allgemeinen Ge-richtsstandes das Bezirksgericht Zell am Ziller vereinbart, und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes.

6.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwend-barkeit des Internationalen Privatrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen. 7.

Sonstiges:

7.1 Änderungen bzw. Ergänzungen zu diesen AGB’s bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zu-sammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Wechselberger OEG zugänglich gewordenen bzw. überlassenen Informationen, die sich als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Wechsel-berger OEG qualifizieren, Dritten gegenüber geheim zu halten sowie außerhalb der Geschäftsbeziehung nicht für eigene Zwe-cke zu verwenden. Ein Verbot dagegen macht den Auftraggeber schadenersatzpflichtig.

7.3. Allfällige mündlich gegebene Zusicherungen von Mitarbei-tern der Wechselberger OEG bedürfen zu deren Gültigkeit immer der schriftlichen Bestätigung durch die Vertretungsberechtigten der Wechselberger OEG.

7.4. Sollte einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, an-fechtbar oder rechtsunwirksam sein bzw. werden, so berührt dies die Geltung der übrigen AGB nicht. Hinsichtlich der nichti-gen bzw. unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die Ver-tragsteile, unverzüglich neue Bestimmungen zu vereinbaren, die gültig sind und die ursprünglich mit der nunmehr unwirksamen Bestimmungen verfolgten Interessen am nächsten kommen
. Bis zur Vereinbarung einer Ersatzbestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die die ursprünglich verfolgten Inte-ressen am besten wahrt.

7.5. Zusätze oder Erklärungen des Auftraggebers auf Zahl-scheinen sind unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Wechselberger OG E-Werk-Gasse 9 6271 Uderns im Zillertal Tel 05282/55088 Fax DW 40